Hintergrund: Welche Sachkundeanforderungen für Asbest gelten?
Die Regeln der Gefahrstoffverordnung im Zusammenhang mit notwendigen Tätigkeiten an asbesthaltigen Produkten bauen auf dem Prinzip auf: Je höher das Gefährdungspotential, umso höher werden die Anforderungen an Sachkunde der Beschäftigten (vgl. Nr. 2.4.2 Abs.3 GefStoffV) und an die technische Ausstattung des ausführenden Unternehmens (vgl. dazu Nr. 2.4.3. – Nr. 2.4.5). Aufgrund des hohen krebserzeugenden Gefährdungspotentials beim falschen Umgang mit Asbest bzw. asbesthaltigen Materialien wird von gewerblichen Asbestunternehmen und Handwerkern Sachkunde nach TRGS 519 gefordert.
Diese ist durch einen Lehrgang zu erlangen und wird durch einen Sachkundenachweis in Form einer Urkunde, Teilnahmebestätigung oder Urkunde bestätigt. Sachkundenachweise gelten bundesweit und werden seit Juli 2013 auf sechs Jahre befristet und bleiben nur gültig, wenn rechtzeitig ein Fortbildungslehrgang besucht wird.