Der nationale Asbestdialog hat vor Augen geführt, dass für alle Beteiligten die Klarstellung, welche Tätigkeiten an Asbest als zulässig bzw. unzulässig im Sinne der Gefahrstoffverordnung einzustufen sind, besonders drängend ist. Die nun veröffentlichte gemeinsame Länderposition wurde weiter vor dem Hintergrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Magdeburg zur Überdeckung von sog. Morinolfugen getroffen.
Hintergrund:
Die letzte Aktualisierung dieser Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung liegt inzwischen sechs Jahre zurück. Die nächste Überarbeitung sollte ursprünglich nach der für 2015 geplanten, umfassenden Novellierung der Gefahrstoffverordnung erfolgen. Diese Novellierung verzögert sich jedoch weiter. Zugleich gibt es aber wegen zahlreicher Detailänderungen in der Gefahrstoffverordnung mit den kleinen Novellen 2013 und 2015 und aktueller Fragen aus der Praxis deutlichen Bedarf für eine überarbeitete Neuauflage. Die „Ergänzung 2018“ ist auf den Abschnitt I (Asbest) beschränkt ist. Im Übrigen geben diese Leitlinien weiterhin den Stand von 2012 wieder.