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LASI veröffentlicht die erweiterte LV 45 „Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung“ mit den Leitsätzen zu Tätigkeiten an Asbest

Zentrales Element der Ergänzung sind zwischen den Ländern im Sommer 2018 abgestimmte „Leitsätze“ zur Auslegung der Verbote und Beschränkungen nach Anhang II Nummer 1 Gefahrstoffverordnung. Diese Leitsätze sollen dazu beitragen, Unterschiede in der behördlichen Vollzugspraxis zu vermeiden und den Aufsichtsbehörden eine verlässliche Grundlage für ihr Handeln in diesem konfliktreichen Aufgabenbereich zu geben.

Der  nationale Asbestdialog hat vor Augen geführt, dass  für alle Beteiligten die Klarstellung, welche Tätigkeiten an Asbest als zulässig bzw. unzulässig im Sinne der Gefahrstoffverordnung einzustufen sind, besonders drängend ist. Die nun veröffentlichte gemeinsame Länderposition wurde weiter vor dem Hintergrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Magdeburg zur Überdeckung von sog. Morinolfugen getroffen.

Hintergrund:
Die letzte Aktualisierung dieser Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung liegt inzwischen sechs Jahre zurück. Die nächste Überarbeitung sollte ursprünglich nach der für 2015 geplanten, umfassenden Novellierung der Gefahrstoffverordnung erfolgen. Diese Novellierung verzögert sich jedoch weiter. Zugleich gibt es aber wegen zahlreicher Detailänderungen in der Gefahrstoffverordnung mit den kleinen Novellen 2013 und 2015 und aktueller Fragen aus der Praxis deutlichen Bedarf für eine überarbeitete Neuauflage. Die „Ergänzung 2018“ ist auf den Abschnitt I (Asbest) beschränkt ist. Im Übrigen geben diese Leitlinien weiterhin den Stand von 2012 wieder.

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