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LASI veröffentlicht die fünfte überarbeitete Fassung der LV 23: Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) regelt seit dem 1. April 1999 branchenübergreifend den Schutz aller Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Am 23. Juli 2013 ist die Neufassung der Verordnung in Kraft getreten, mit der die Richtlinie 2010/32/EU („Nadelstich-Richtlinie“) in nationales Recht umgesetzt wurde.

In den Anwendungsbereich der BioStoffV fallen viele und zum Teil sehr heterogene Tätigkeitsbereiche in verschiedenen Branchen. Dazu gehören Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, der Biotechnologie und Forschungseinrichtungen sowie der Bereich der Abfallwirtschaft, der Abwasserreinigung und der Land- und Forstwirtschaft, um nur einige zu nennen. Mit den Regelungen der BioStoffV sollen die Beschäftigten vor Gefährdungen durch infektiöse, sensibilisierende oder toxische Wirkungen von Biostoffen geschützt werden. Daneben soll auch der Schutz anderer Personen, die aufgrund der Verwendung von Biostoffen durch Beschäftigte ebenfalls gefährdet sein können, gewährleistet werden.

Mehrere Änderungen erfuhr die BioStoffV zum 21. Juli 2021 durch

• die Erweiterung des Anwendungsbereichs (§ 1 BioStoffV),

• Klarstellung hinsichtlich sonstiger Wirkungen, die die Gesundheit schädigen (§ 2 Begriffsbestimmungen),

• Einschränkung der Ermittlungspflicht (§ 4 Gefährdungsbeurteilung),

• Umsetzung der „Informatorischen Liste der Tätigkeiten“ des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/1833 (§ 6 Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung),

• Kürzung eines entbehrlichen Verweises auf die Gefährdungsbeurteilung (§ 7 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Aufzeichnungspflichten),

• Klarstellung und Erweiterung hinsichtlich der Anzeige (§ 16 Anzeigepflicht),

• Präzisierung der Beratungsaufgabe des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe (§ 19 Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe),

• Ergänzung der Ordnungswidrigkeitentatbestände (§ 20 Ordnungswidrigkeiten),

• Präzisierung der bestehenden Übergangsfrist (§ 22 Übergangsvorschriften) sowie

• Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1833 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG in nationales Recht (Anhang II und Anhang III).

Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat die „Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen“ vollständig überarbeitet und an die Regelungen der geänderten BioStoffV angepasst sowie zahlreiche Fragestellungen ergänzt. Mit den in der 5. Auflage der LV 23 „Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen“ getroffenen Aussagen werden Antworten auf grundlegende Fragen zur BioStoffV gegeben und somit die Umsetzung in die Praxis erleichtert. Auch die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelten Aspekte der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Biostoffen sind weiterhin Bestandteil dieser Leitlinien. Zudem wurden im Zuge der Aktualisierung die wesentlichen Fragestellungen der LV 63 „Leitfaden zu Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung“ in die LV 23 aufgenommen und die LV 63 zurückgezogen.

Der vorliegende Leitfaden soll den Arbeitsschutzbehörden der Länder als Unterstützung zur Beurteilung der Umsetzung von Schutzmaßnahmen nach der BioStoffV dienen. Damit soll sowohl dem Schutz der Beschäftigten als auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Anwendung der Verordnung in den Bundesländern Rechnung getragen werden.