LASI-Veröffentlichungen
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LV 61 Bußgeldkatalog zur Biostoffverordnung
- März 2026
- • 33 Seiten
- • ISBN 978-3-948680-11-4
- • 2. Auflage
Durch die Biostoffverordnung (BioStoffV) [1] wurde die Europäische Arbeitsschutzrichtlinie 2000/54/EU [2] im Jahr 1999 in nationales Recht umgesetzt. Die BioStoffV wurde dabei bis heute mehrfach an den Stand der Technik und wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst. Die derzeit gültige Fassung ist im Juli 2013 in Kraft getreten. Hierbei wurde auch die Umsetzung der Richtlinie 2010/32/EU („Nadelstich-Richtlinie“) [3] in nationales Recht vorgenommen.
Eine Vielzahl von Änderungen erfuhr die BioStoffV zum 21. Juli 2021. Unter anderem wurden Ergänzungen der Ordnungswidrigkeitentatbestände (§ 20 Ordnungswidrigkeiten) vorgenommen, weshalb der Bußgeldkatalog zur BioStoffV (LV 61) jetzt aktualisiert wurde.
Im Wesentlichen regelt die BioStoffV Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (als zentrales Element) zu treffen.
Werden durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde Sachverhalte festgestellt, die den Regelungsinhalten der BioStoffV entgegenstehen, so kann es sich hierbei um Ordnungswidrigkeitentatbestände nach § 20 BioStoffV handeln. Dabei fußen die in § 20 Absatz 1 BioStoffV benannten Ordnungswidrigkeitentatbestände auf § 25 Absatz 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [4].
Die LV 61 hat sich als länderübergreifende einheitliche Vollzugshilfe zur BioStoffV bewährt und wird nun aufgrund der geänderten BioStoffV aktualisiert, um weiterhin als Hilfestellung für Mitarbeitende der zuständigen Arbeitsschutzbehörden zu dienen. Sie stellt Bemessungsregeln für die Geldbuße dar, entbindet aber die Arbeitsschutzbehörde nicht davon, Ermessen nach den gesetzlichen Zumessungskriterien gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) [5] unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles auszuüben. Diese Regeln vereinheitlichen jedoch die Anwendung des § 20 BioStoffV und leisten damit einen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und zum bundeseinheitlichen Vollzug der Verordnung.