LASI-Veröffentlichungen
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LV 62 Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- März 2018
- • 27 Seiten
- • ISBN 978-3-936415-90-2
- • 1. Auflage
Ein wesentliches Ziel der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist es, Sicherheit und Gesund- heit der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Darüber hinaus dient sie hinsichtlich „überwachungsbedürftiger Anlagen“ auch dem Schutz „anderer Personen im Gefahrenbereich, die aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber gefährdet werden können“.
Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass der BetrSichV sind im Wesentlichen die §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und hinsichtlich der „überwachungsbedürftigen Anlagen“ und sol- cher Anlagen, die von einem Arbeitgeber ohne Beschäftigte verwendet werden, zusätzlich die §§ 34 und 37 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie § 19 Absatz 3 des Chemikaliengesetzes (ChemG).
Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen im Gefahren- bereich überwachungsbedürftiger Anlagen hat der Arbeitgeber zu treffen. Werden im Rahmen der Aufsicht durch die zuständigen Behörden Defizite und Mängel bezüglich der getroffenen Schutz- maßnahmen oder der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, so sind für eine Reihe wesentlicher Ver- stöße Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 22 BetrSichV festgelegt worden.
Die in § 22 Absatz 1 BetrSichV aufgeführten Tatbestände basieren auf § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG; die in § 22 Absatz 2 BetrSichV aufgeführten Tatbestände auf § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG sowie die in § 22 Absatz 3 BetrSichV auf § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b ProdSG.
Der LASI hat bereits Bußgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht, zum Arbeitszeit-, Jugendarbeits- schutz- und Mutterschutzrecht sowie zur Arbeitsstättenverordnung und Biostoffverordnung erstellt.
Diese Bußgeldkataloge haben sich für eine länderübergreifend einheitliche Umsetzung dieser Rechtsvorschriften bewährt. Insbesondere nach der umfassenden Novellierung der BetrSichV soll nun auch für diesen Rechtsbereich eine Hilfestellung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
Die Bußgeldkataloge entbinden die Ahndungsbehörde jedoch nicht davon, Ermessen nach den ge- setzlichen Zumessungskriterien gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles auszuüben. Sie vereinheitlichen jedoch die Anwendung des § 22 BetrSichV und leisten damit einen Beitrag zur Verringerung des Verwal- tungsaufwandes und zum bundeseinheitlichen Vollzug der Verordnung.